Ratgeber zur Hausratversicherung bei Wasserschaden

Ratgeber zur Hausratversicherung bei Wasserschaden

Die Hausratversicherung zählt, wie auch die private Haftpflichtversicherung, zu den Versicherungen, die jeder Verbraucher in seinem Haushalt abgeschlossen haben sollte. Denn die Hausratversicherung deckt unter anderem Schäden ab, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser entstehen. Es muss aber die Bedingung erfüllt sein, dass der Wasseraustritt entgegen des Willens und der Planungen des Versicherungsnehmers erfolgt ist. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Tipps zur Hausratversicherung bei Wasserschaden

  • Ein Wasserschaden ist schnell passiert. Die Ursachen für ein solch ungewolltes Austreten von Leitungswasser können in einem technischen Defekt, fehlerhaftem menschlichen Handeln oder auch in Handlungen nicht berechtigter Personen liegen. Zudem sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung bestimmte Umstände eines Auslaufens festgelegt, unter denen ein Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen zustande kommt. Diese Bestimmungen definieren genau, an welchen Vorrichtungen sich der Wasseraustritt dabei ereignen kann.
  • Zu- und Ableitungsrohre der Wasserversorgung inklusive aller dazugehörigen und damit verbundenen Schläuche. Wichtig ist dabei nicht, ob der Wasserschaden durch sauberes oder durch Schmutzwasser entsteht – beide gelten aufgrund ihrer Transportweise als Leitungswasser. Eine irreparable Verschmutzung oder Zerstörung von Badmobiliar, die durch das Leck eines Abwasserrohrs verursacht wurde, wird also auch durch die Hausratversicherung gedeckt. Außerdem zählen alle mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Geräte und Einrichtungen sowie deren wasserführende Teile zu den möglichen Verursachern von einem Wasserschaden z.B. ein Leck am Zulauf der Waschmaschine.
  • Anlagen einer Warmwasser- oder Dampfheizung, Wärmepumpen sowie Klima- und Solarheizungsanlagen. Entsteht ein Wasserschaden durch diese Geräte greift ebenfalls die Hausratversicherung. Gelangt beispielsweise Wasser aus einer undichten Klimaanlage oder einem kaputten Heizungsrohr auf die Tapete, die sich anschließend von der Wand löst, so kommt die Hausratversicherung für den Schaden auf.
  • In den letzten Jahren wurden auch Schäden, die durch ein auslaufendes Wasserbett oder Aquarium verursacht werden, in den Grundschutz der Hausratversicherung bei einem Wasserschaden aufgenommen. Hier gilt allerdings die Besonderheit, dass lediglich der Wasserschaden am Mobiliar versichert ist, den ein leerlaufendes Aquarium anrichtet. Dessen Inhalt (Fische, Korallen, Wasserpflanzen) wird nicht ersetzt. Reißt die Glasscheibe durch eine Unvorsichtigkeit, liegt ein Glasbruch vor und es besteht kein Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung.
  • Alle genannten Szenarien behalten ebenso ihre Gültigkeit, wenn es sich bei dem schädigenden Stoff nicht um Leitungswasser, sondern um Wasserdampf oder wärmetragende Flüssigkeiten handelt. Dazu zählen Sole, Öle sowie Kühl- und Kältemittel.
  • Die Hausratversicherung greift nicht bei jedem Wasserschaden. Kommt es also unter anderem Umständen zu einem Leitungswasserschaden, so liegt unabhängig von den angerichteten Schäden kein Versicherungsfall unter der Zuständigkeit einer Hausratspolice vor. Die Hausratversicherung greift also z.B. nicht bei verschütteten Putzeimern, Wasserschäden durch in der Badewanne plantschende Kinder oder sich aufgrund feuchten Mauerwerks bildender Schimmel am Hausrat.
  • Bei grober Fahrlässigkeit muss man selbst zahlen. Darüber hinaus greift die Hausratversicherung auch nicht, wenn eine grobe Fahrlässigkeit des Benutzers vorliegt. Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Versicherte seine Waschmaschine z.B. nachts laufen lässt oder er diese anstellt und das Haus verlässt. Dann kann die Regulierung des Wasserschadens problematisch werden. . Wichtig ist die Frage, wo sich der Bewohner aufgehalten hat, als es zum Austritt des Leitungswassers kam. Kann er glaubhaft darlegen, die Maschine regelmäßig im Blick und die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit stetig geprüft zu haben, ergibt sich für den Versicherungsnehmer zumeist kein größeres Problem Die Entscheidung, ob ein Schadenfall von der Versicherung abgedeckt wird, orientiert sich am Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. am Grad seines Verschuldens. Außerdem erstreckt sich in der Regel der Versicherungsschutz für einen Wasserschaden bei der Hausratversicherung lediglich auf bewohnte Räume. In Garagen, Gartenhäuschen oder für Zuleitungsrohre einer Wasserleitung, die im Garten verlegt sind, kommt die Hausratversicherung bei einem Wasserschaden normalerweise nicht auf
  • Aus der Sicht der Justiz ist die Sachlage in Deutschland fragwürdig. Die Urteile zu einzelnen Streitfällen sind zu unterschiedliche ausgefallen als dass man von einer generellen Regel sprechen kann. Ob fahrlässig oder nicht ist letztlich wie so oft Auslegungs- bzw. Ansichtssache. Der Bund der Verbraucher  hat eine einfache Lösung parat, mit der sich Bewohner vor möglichen Schwierigkeiten schützen können. Entweder installiert man einen Aqua-Stopp, der beim Austreten des Wassers sofort die Wasserzuleitung abklemmt – oder man lässt Wasch- und Spülmaschine schlichtweg nicht aus den Augen und prüft regelmäßig deren Funktionsfähigkeit um einem Leitungswasserschaden vorzubeugen.
  • Außerdem reguliert die Hausratversicherung nur die Schäden, die dem Versicherungsnehmer entstanden sind. Sollte austretendes Leitungswasser in einem anderen Haushalt einen Schaden anrichten, so wäre für die Regulierung des Wasserschadens dann die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers zuständig.
  • Entstehen durch Frost an Sanitäranlagen und leitungswasserführenden Einrichtungen beziehungsweise den damit verbundenen Zu- und Ableitungsrohren Schädigungen, so haftet die Hausratversicherung nur bedingt. Um genauere Informationen zu diesem Thema zu erhalten, wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Versicherer.

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