Ratgeber zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Ratgeber zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Die Privatinsolvenz, auch Verbraucher-Insolvenzverfahren genannt, ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson. Der Ablauf des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Ziel einer Privatinsolvenz ist es, der verschuldeten Privatperson einen Neustart zu ermöglichen. Das ist möglich, indem der Schuldner nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensperiode und Abschluss des Insolvenzverfahrens von der Pflicht die restlichen Schulden zu tilgen befreit wird. Weitere Informationen über den Insolvenzverfahren-Ablauf, die Dauer und wie die Wohlverhaltensphase abläuft, erfahren Sie hier.

Ratgeber zum Insolvenzverfahren-Ablauf

  • Voraussetzungen um Privatinsolvenz zu beantragen. Damit man das mehrstufige Insolvenzverfahren beantragen kann, darf man keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Außerdem gilt es für ehemalige Selbstständige und Kleingewerbebetreibenden, die keine Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern (also aus Beschäftigungsverhältnissen) und weniger als 20 Gläubiger haben. Der Insolvenzverfahren-Ablauf gliedert sich dann im Wesentlichen in vier Schritte und hat durchschnittlich eine Dauer von 6 Jahren.
  • Außergerichtliche Einigung als erster Schritt. Bei diesem ersten Schritt muss sich der Schuldner einen spezialisierten Rechtsanwalt nehmen oder sich bei einer anerkannten Schuldnerberaterstelle melden (nur die sind berechtigt Bescheinigungen auszustellen, die für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahren unerlässlich sind), um dann mithilfe eines Schuldenbereinigungsplans zu versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über die Tilgung der Schulden zu einigen. Wird der Schuldenbereinigungsplan allerdings von mindestens einem der Gläubiger abgelehnt, gilt der Plan als gescheitert. Ist das der Fall, kann der Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatungsstelle das Scheitern bescheinigen. Erst sobald diese Bescheinigung vorliegt, kann das Insolvenzverfahren beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt und eröffnet werden.
  • Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren bei Privatinsolvenz. Zunächst prüft das Gericht, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Nimmt das Gericht an, dass dieser Plan erfolgreich sein wird, bekommt der Schuldner den Plan und kann ggf. dazu Stellung nehmen oder den Plan ablehnen. Wird der Plan nicht von mindestens der Hälfte der Gläubiger abgelehnt, kann das Gericht deren Zustimmung auf Antrag des Schuldners ersetzen. Die Hälfte der Gläubiger bestimmt sich hier nicht nach deren Anzahl, sondern nach der Höhe und Anzahl der Forderungen.
  • Das vereinfachte Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz).Wurde auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen, wird nun das Verfahren der Privatinsolvenz (vereinfachtes Insolvenzverfahren) eröffnet. Hierbei wird das pfändbare Vermögen des Schuldners (nach Abzug der Verfahrenskosten) an die Gläubiger ausgegeben. Dabei erstellt ein Insolvenz-Verwalter eine Aufstellung mit Gläubigern, Forderungsgründen und –höhen (Insolvenztabelle) und verwaltet das Vermögen des Schuldners.
  • Der letzte Schritt ist die Wohlverhaltensperiode mit Restschuldbefreiung. Die Privatinsolvenz wird im Normalfall durchgeführt um danach eine Restschuldenbefreiung zu erlangen. Damit dies möglich ist muss der Schuldner eine 6-jährige Wohlverhaltensphase (beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens)  durchleben. In dieser Zeit muss er den pfändbaren Teil seines Einkommens und die Hälfte ihm zufallender Erbanteile an der Treuhänder abgeben. Dieser gibt dann das Geld gemäß der Insolvenztabelle an die Gläubiger weiter. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner dann die Restschuldbefreiung beantragen. Beantragen die Gläubiger allerdings einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (Gründe sind z.B. falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse, um Leistungen und Kredite zu erhalten oder Zahlungen auszusetzen oder Verschwendung von Vermögen und somit unnötig gemachte Schulden) wird die Restschuldbefreiung nicht genehmigt. Erfolgt allerdings kein solcher Antrag kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.
  • Die Massenunzulänglichkeit. Der Insolvenzverwalter muss im Rahmen des Ablaufs der Privatinsolvenz darauf zu achten, dass die Insolvenzmasse ausreicht um die Kosten des Insolvenzverfahrens und die der sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken. Stellt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens also fest, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, zeigt er dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Auch die Anzeige einer drohenden Masseunzulänglichkeit ist möglich, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichend wird, die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Ist das der Fall wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.

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